Lieferketten & Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) – Einigung von Rat und EU-Parlament

Der Rat und das Europäische Parlament haben im Dezember 2023 eine vorläufige Einigung zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt (auch „EU-Lieferkettengesetz“ genannt). Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt und die Menschenrechte zu schützen, indem sie Regeln für große Unternehmen festlegt, die sich auf mögliche negative Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in ihren Aktivitäten sowie denen ihrer Partnerunternehmen beziehen.


Unternehmenspflichten

Die Richtlinie definiert Pflichten von Unternehmen in Bezug auf Umwelt und Menschenrechte. Sie müssen diese Verantwortung entlang ihrer Geschäftskette wahrnehmen, sowohl bei ihren eigenen Aktivitäten als auch bei denen ihrer vorgelagerten Geschäftspartner wie Lieferanten sowie teilweise auch bei nachgelagerten Geschäftspartnern (zB Vertrieb und Recycling).

Unternehmen müssen insbesondere einen Plan aufstellen, durch den gewährleistet wird, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Klimaschutzübereinkommen vereinbar sind.


Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt

  • für EU-Unternehmen mit über 500 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von mehr als € 150 Mio.,
  • für EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Bekleidung, Landwirtschaft, mineralische Rohstoffe und Baugewerbe oder
  • für Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie nach drei Jahren (nach Inkrafttreten der CSDDD) in der EU einen Umsatz von über € 150 Mio. erzielen,
  • jedoch nicht für den Finanzsektor.


Sanktionen

  • Geldbußen: bis zu 5 % der Nettoumsatzerlöse
  • Zivilrechtliche Haftung: Betroffene (inkl. Gewerkschaften und NGOs) können innerhalb von 5 Jahren zivilrechtlich Ansprüche geltend machen
  • Berücksichtigung von Verstößen bei öffentlichen Vergabeverfahren


Weitere Schritte bis zur Geltung für Unternehmen

Die vorläufige Einigung, die der Rat und das Europäische Parlament erzielt haben, muss noch von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden. Sobald die Richtlinie in Kraft ist, liegt es an den Nationalstaaten, entsprechende nationalstaatliche Gesetze zu erlassen. Erst dann werden die Regeln für Unternehmen bindend.


To-Dos für Unternehmen

Es empfiehlt sich für Unternehmen, schon jetzt folgende Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen:

  1. Erstellung einer Nachhaltigkeits-Policy, die Standards des Unternehmens hinsichtlich Umwelt und Menschenrechte in der Wertschöpfungskette und in allen sonstigen Unternehmensbereichen festlegt
  2. Erhebung und Beurteilung aller Unternehmensbereiche sowie entlang der Wertschöpfungskette bzgl. Auswirkungen auf sämtliche Nachhaltigkeitsaspekte und im Hinblick auf die erstellte Nachhaltigkeits-Policy
  3. Prüfung und gegebenenfalls Anpassung von Verträgen und Geschäftspraktiken
  4. Beziehung einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei zur Sicherstellung einer rechtskonformen Umsetzung

 

Autor: Dr. Wolfgang Sieh

 

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