Die neu eingeführte Gesellschaftsform „FlexCo“ oder „FlexKapG“ bietet eine attraktive Alternative zur GmbH und zur Aktiengesellschaft, vor allem im Hinblick auf günstigere laufenden Kosten und flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Auch für bestehende Kapitalgesellschaften kann sich eine Umwandlung in eine FlexCo lohnen.
Mit 1. Jänner.2024 ist das Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft (Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz oder auch kurz FlexKapGG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird neben den bestehenden Formen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Aktiengesellschaft eine dritte Form der Kapitalgesellschaft eingeführt – die die flexible Kapitalgesellschaft („FlexKapG“ oder „FlexCo“).
Die flexible Kapitalgesellschaft wird in der öffentlichen Meinung als eine Abwandlung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bzw als eine „GmbH light“ gehandelt. Neben den Spezialbestimmungen des Gesetzes über die flexible Kapitalgesellschaft sind nämlich, sofern das Gesetz nichts Besonderes regelt, die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung anzuwenden.
Das Gesetz enthält jedoch mehrere originäre Bestimmungen sowie entlehnt in leicht abgewandelter Form diverse aus dem Aktienrecht bekannte Kapitalmaßnahmen. Dadurch verbindet die neue Gesellschaftsform flexible Gestaltungsmöglichkeiten der Gesellschaftsverfassung mit einem breiten Spektrum der Kapitalbeschaffung und einer Lockerung des Erwerbs eigener Anteile.
Die flexible Gesellschaft ist dadurch wohl nicht bloß nur eine GmbH Light, die sich nicht nur – wie oft gepriesen – für Start-Ups und Mitarbeiterbeteiligungsmodelle eignet, sondern zu jedem gesetzlich erlaubten Zweck im Verhältnis zu den bestehenden Gesellschaftsformen durchaus konkurrenzfähig ist. Die mit der Einführung einer neuen Gesellschaftsform einhergehende Unsicherheit dürfte sich bei der FlexCo in sehr überschaubaren Grenzen halten, da auf die bisherige Literatur und Judikatur zur GmbH und AG zurückgegriffen werden kann.
Auch wenn zwei Wochen nach Einführung des Gesetzes die Anzahl der eingetragenen flexiblen Kapitalgesellschaften noch überschaubar ist, ist davon auszugehen, dass sie bald die überwiegende Gesellschaftsform neugegründeter Kapitalgesellschaften sein wird. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Umwandlung einer GmbH in einen FlexCo müssten sich auch bestehende Gesellschaften die Frage stellen, ob die Bestimmungen des FlexKapGG für sie nicht neue wertvolle Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Im Folgenden geben wir kursorisch die wesentlichen Bestimmungen des FlexKapGG wieder:
Unternehmenswert-Anteile:
Die wesentliche originäre Neuerung ist die Einführung der sogenannten „Unternehmenswert-Anteile“. Diese sind vor allem für die Mitarbeiterbeteiligung gedacht. Die Summe der ausgegebenen Unternehmenswert-Anteile darf 25 % des Stammkapitals der FlexCo nicht erreichen.
Ein Unternehmenswert-Anteil unterscheidet sich von einem normalen Geschäftsanteil dadurch, dass der Unternehmenswert-Anteil zwar eine Beteiligung an der Substanz und am Gewinn des Unternehmens begründet, jedoch keine Willensbildung an der Gesellschaft zulässt. Das heißt, ein Unternehmenswert-Anteil gewährt kein Stimmrecht. Auch Informations- und Einsichtsrechte sind beschränkt.
Für die Übertragung eines Unternehmenswert-Anteils genügt die Errichtung einer Privaturkunde. Ein Notariatsakt, wie bei der Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH, ist also nicht notwendig. Das erleichtert und verbilligt die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen. Für „normale“ Geschäftsanteile der FlexCo ist ebenfalls keine Notariatsaktspflicht vorgesehen (aber eine Privaturkunde mit Belehrung eines Rechtsanwalts oder Notars).
Inhaber von Unternehmenswert-Anteilen haben keine Ausfallshaftung, keine Nachschusspflicht und haben, wenn die Gründungsgesellschafter der FlexCo ihre Geschäftsanteile verkaufen, ein Mitverkaufsrecht. Allerdings haben sie bei Kapitalerhöhungen kein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen.
Mindeststammkapital:
Das Mindeststammkapital der FlexCo beträgt € 10.000 und muss mindestens zur Hälfte (€ 5.000) einbezahlt sein (wie auch ab 1. Jänner.2024 bei der GmbH). Die Mindeststammeinlage ist € 1 (für Unternehmenswert-Anteile jedoch nur 1 Cent).
Aufsichtsratspflicht:
Ein Aufsichtsrat muss bei der FlexCo (neben den im GmbH-Gesetz geregelten Fällen) dann bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest eine mittelgroße Kapitalgesellschaft nach § 221 Abs 2 und 4 UGB ist. Es muss daher im Vergleich zur GmbH häufiger ein Aufsichtsrat eingerichtet werden. Das könnte für mittelgroße Kapitalgesellschaften, die nicht bereits einen fakultativen Aufsichtsrat bestellt haben einen gewissen Nachteil der neuen Gesellschaftsform bedeuten.
Erwerb und Inpfandnahme eigener Anteile:
Die Möglichkeiten des Erwerbs und der Inpfandnahme eigener Anteile wird im Vergleich zur GmbH ausgeweitet. Dies eröffnet diverse Möglichkeiten, wie etwa im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Unternehmenswert-Anteile ausscheidender Mitarbeiter aber auch die Vorbereitung für die Beteiligung neuer Investoren.
Aktienrechtliche Kapitalmaßnahmen möglich:
Wie bei der Aktiengesellschaft ist auch bei der FlexCo eine bedingte Kapitalerhöhung (insbesondere im Zusammenhang mit der Einräumung von Aktienoptionen an Mitarbeiter) und ein genehmigtes Kapital (etwa zur Erleichterung der Mitarbeiterbeteiligung aber auch bei geplanten Kapitalerhöhungen in mehreren Tranchen) möglich.
Schriftliche Abstimmung:
Es kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass – auch wenn nicht alle Gesellschafter zustimmen – eine Beschlussfassung im Umlaufweg erfolgen kann. Zudem ist die Textform (zB per E-Mail) ausreichend.
Uneinheitliche Stimmabgabe:
Es ist möglich, dass ein Gesellschafter sein Stimmrecht auch uneinheitlich ausübt, sodass ein Treuhänder für seine Treugeber unterschiedlich abstimmen kann.
Keine Notariatsaktspflicht:
Bei Übertragungen von Geschäftsanteilen sowie bei einer Kapitalerhöhung ist keine Notariatsaktspflicht vorgesehen. Es reicht eine von einem Rechtsanwalt oder Notar errichtete Privaturkunde mit Belehrung.
Umwandlungsmöglichkeit:
Eine bestehende GmbH und AG kann in eine FlexCo umgewandelt werden und vice versa.
Auswirkungen für bestehende gründungsprivilegierte GmbHs:
Mit der Einführung des Gesetzes über die flexible Kapitalgesellschaft wurde auch das GmbH-Gesetz in der Weise novelliert, dass das bisherige Erfordernis eines Mindeststammkapitals von € 35.000 auf € 10.000 reduziert wurde. Die bisherige „gründungsprivilegierte GmbH“ wurde dadurch abgeschafft.
Sofern eine Änderung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH nach dem 31. Dezember 2024 zum Firmenbuch angemeldet wird, müssen auch die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung beseitigt werden.
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